4.2. Mit der Einsprache wurde – gleich wie mit der Stellungnahme zum Veranlagungsvorschlag vom 29. September 2017– von der Rekurrentin/Beschwerdeführerin geltend gemacht, D. sei im Jahr 2016 (recte: 2006 [gemäss Aktionärsbindungsvertrag vom 24. August 2006]) Partner seiner damaligen Arbeitgeberin C. AG geworden. Er habe Aktien im Umfang von CHF 17'850.00 erworben. Im Rahmen einer ordentlichen Kapitalerhöhung habe er weitere Aktien für CHF 8'000.00 gezeichnet. Nach dem im Jahr 2006 unterzeichneten Aktionärsbindungsvertrag hätten nur natürliche Personen Aktionäre der C. AG werden können. Jede Übertragung von Aktien hätte zudem ein Vorkaufsrecht der Mitaktionäre ausgelöst.