2.2. Das Spezialverwaltungsgericht weist mit Entscheid vom 25. Februar 2021 auf den Rekurs- bzw. die Beschwerde der Rekurrentin/Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid des KStA JP betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2012/13 und direkte Bundessteuer 2013 mangels Rechtsschutz- und Feststellungsinteresses ab. Dementsprechend besteht keine Veranlassung den vorliegenden Rekurs bzw. die Beschwerde betreffend das Steuerjahr 2014 nicht zu behandeln. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens ist abzuweisen. 3. 3.1. Die Rekurrentin/Beschwerdeführerin mit Sitz in Q. wurde am 7. Dezember 2012 durch Umwandlung der Einzelunternehmung A. gemäss -5-