2. 2.1. Die Rekurrentin/Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Sistierung des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens, da zwingend erst nach Rechtskraft des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens betreffend die Steuern 2012/2013 im vorliegenden Verfahren ein Entscheid gefällt werden könne. In jenen Verfahren sei zuerst die Frage zu beantworten, ob in Bezug auf die Beteiligung an der C. AG eine Bilanzberichtigung vorzunehmen sei.