2. 2.1. Mit Verfügung vom 13. November 2017 wurde die A. GmbH vom KStA JP für die direkte Bundessteuer 2014 zu einem steuerbaren Reingewinn von CHF 64'333.00 veranlagt. Dabei wurden wie bei den Kantons- und Gemeindesteuern 2014 insgesamt CHF 35'550.00 aus der Überführung der Aktien der C. AG in das Privatvermögen von D. als geldwerte Leistung zum deklarierten Reingewinn hinzugerechnet. 2.2. Gegen die Verfügung vom 13. November 2017 betreffend direkte Bundessteuer 2014 liess die A. GmbH mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 Einsprache erheben. Sie stellte den "Antrag