{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2021-02-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2018-7_2021-02-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5698", "Checksum": "77dacf1351ceae56a5f86e80751f6551"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BB.2018.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 25.02.2021 3-BB.2018.7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:10", "Checksum": "64649942d3759c9874c7bf18c8c93a50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 25.02.2021 3-BB.2018.7\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-RV.2018.91\n3-BB.2018.7\nP 37\n\nUrteil vom 25. Februar 2021\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nRichter Mazzocco\nRichter Schorno\nGerichtsschreiberin Bernhard\n\nRekurrentin A._____ GmbH\n\nvertreten durch K-Vis AG, Herr David Kunz, Mellingerstrasse 207,\n5405 Baden-Dättwil\n\nGegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau,\nSektion juristische Personen, vom 6. April 2018\nbetreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2014 und\ndirekte Bundessteuer 2014\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nMit Verfügung vom 13. November 2017 wurde die A. GmbH vom\nKantonalen Steueramt (KStA), Sektion juristische Personen (JP), für die\nKantons- und Gemeindesteuern 2014 zu einem steuerbaren und\nsatzbestimmenden Reingewinn von CHF 64'333.00 (Anteil Kanton Aargau\n100 %) und zu einem steuerbaren Eigenkapital von CHF 88'117.00 (Anteil\nKanton Aargau 100 %) veranlagt. Dabei wurden insgesamt CHF 35'550.00\naus der Überführung der Aktien der C. AG (nachfolgend C. AG) in das\nPrivatvermögen von D. als geldwerte Leistung zum deklarierten\nReingewinn hinzugerechnet.\n\n1.2.\nGegen die Verfügung vom 13. November 2017 betreffend Kantons- und\nGemeindesteuern 2014 liess die A. GmbH mit Schreiben vom 13.\nDezember 2017 Einsprache erheben. Sie stellte den\n\n\"Antrag\n\n1. Die Aufrechnung verdeckte Gewinnausschüttung mit dem Titel\n'unterpreisliche Überführung Beteiligung C. (Buchwert anstatt\nVerkehrswert) über CHF 35'550 ist vollumfänglich zu streichen.\"\n\n2.\n2.1.\nMit Verfügung vom 13. November 2017 wurde die A. GmbH vom KStA JP\nfür die direkte Bundessteuer 2014 zu einem steuerbaren Reingewinn von\nCHF 64'333.00 veranlagt. Dabei wurden wie bei den Kantons- und\nGemeindesteuern 2014 insgesamt CHF 35'550.00 aus der Überführung\nder Aktien der C. AG in das Privatvermögen von D. als geldwerte Leistung\nzum deklarierten Reingewinn hinzugerechnet.\n\n2.2.\nGegen die Verfügung vom 13. November 2017 betreffend direkte\nBundessteuer 2014 liess die A. GmbH mit Schreiben vom 13. Dezember\n2017 Einsprache erheben. Sie stellte den\n\n\"Antrag\n\n1. Die Aufrechnung verdeckte Gewinnausschüttung mit dem Titel\n'unterpreisliche Überführung Beteiligung C. (Buchwert anstatt\nVerkehrswert) über CHF 35'550 ist vollumfänglich zu streichen.\"\n-3-\n\n3.\nMit Entscheid vom 6. April 2018 wies das KStA JP die Einsprachen\nbetreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 sowie die direkte\nBundessteuer 2014 ab.\n\n4.\nDen Einspracheentscheid vom 6. April 2018 (Zustellung am 9. April 2018)\nhat die A. GmbH mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 5. Mai 2018\n(Postaufgabe am 7. Mai 2018) an das Spezialverwaltungsgericht\nweiterziehen lassen mit den Anträgen:\n\n\"1. Die Aufrechnung verdeckte Gewinnausschüttung mit dem Titel\n'unterpreisliche Überführung Beteiligung C. (Buchwert anstatt\nVerkehrswert) über CHF 38'266 ist vollumfänglich zu streichen.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\"\n\nAuf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\n5.\nDas KStA beantragt die kostenfällige Abweisung des Rekurses und der\nBeschwerde.\n\n6.\nDie A. GmbH hat keine Replik erstatten lassen.\n\n7.\nDas Spezialverwaltungsgericht hat die Akten des Rekurs- und\nBeschwerdeverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2013\n(1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2013; 3-RV.2018.90) und direkte\nBundessteuer 2013 (3-BB.2018.6) beigezogen.\n\n8.\nDas Spezialverwaltungsgericht hat die Gründungsakten der A. GmbH vom\nHandelsregister des Kantons Aargau beigezogen.\n-4-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nDer Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2014. Massgebend\nfür die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG)\nund die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV).\n\n1.2.\nDie Beschwerde betrifft die direkte Bundessteuer 2014. Massgebend für\ndie Beurteilung ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom\n(DBG).\n\n1.3.\nVorliegend können Rekurs und Beschwerde in einem Entscheid beurteilt\nwerden, da sich die hier zu entscheidende materielle Frage in gleicher\nWeise für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte\nBundessteuer stellt. Daran ändert für einmal nichts, dass im Dispositiv des\nEinspracheentscheides nicht – wie zu erwarten wäre – klar zwischen dem\nEntscheid betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie betreffend\ndirekte Bundessteuer unterschieden wurde.\n\n2.\n2.1.\nDie Rekurrentin/Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Sistierung\ndes Rekurs- und Beschwerdeverfahrens, da zwingend erst nach\nRechtskraft des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens betreffend die\nSteuern 2012/2013 im vorliegenden Verfahren ein Entscheid gefällt werden\nkönne. In jenen Verfahren sei zuerst die Frage zu beantworten, ob in Bezug\nauf die Beteiligung an der C. AG eine Bilanzberichtigung vorzunehmen sei.\n\n2.2.\nDas Spezialverwaltungsgericht weist mit Entscheid vom 25. Februar 2021\nauf den Rekurs- bzw. die Beschwerde der Rekurrentin/Beschwerdeführerin\ngegen den Einspracheentscheid des KStA JP betreffend Kantons- und\nGemeindesteuern 2012/13 und direkte Bundessteuer 2013 mangels\nRechtsschutz- und Feststellungsinteresses ab. Dementsprechend besteht\nkeine Veranlassung den vorliegenden Rekurs bzw. die Beschwerde\nbetreffend das Steuerjahr 2014 nicht zu behandeln. Der Antrag auf\nSistierung des Verfahrens ist abzuweisen.\n\n3.\n3.1.\nDie Rekurrentin/Beschwerdeführerin mit Sitz in Q. wurde am 7. Dezember\n2012 durch Umwandlung der Einzelunternehmung A. gemäss\n-5-\n\n"}