4.2. Gleichzeitig ist das Dispositiv des Einspracheentscheides zu korrigieren, da das KStA JP mangels Beschwer und mangels Feststellungsinteresse nicht auf die Einsprachen hätte eintreten dürfen: "1. Auf die Einsprache betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2013 (1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2013) wird nicht eingetreten. 2. Auf die Einsprache betreffend direkte Bundessteuer 2013 wird nicht eingetreten."