3.2. Nach dem Gesagten (Erw. 2.2.) fehlt es vorliegend an einem Feststellungsinteresse bezüglich der Zugehörigkeit bzw. Nichtzugehörigkeit der C. Beteiligung zum Vermögen der Rekurrentin/Beschwerdeführerin. Die Frage, ob eine Bilanzberichtigung vorzunehmen gewesen wäre und ob eine ertragswirksame Überführung der C. Beteiligung in der Steuerperiode 2014 abzurechnen ist, kann mit einer Leistungsverfügung entschieden werden. 4. 4.1. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es im Rekurs-/Beschwerdeverfahren gleich wie im Einspracheverfahren an einer Beschwer einerseits und an einem Feststellungsinteresse anderseits fehlt. Der Rekurs und die Beschwerde sind daher abzuweisen.