3. 3.1. Nachfolgend ist darauf einzugehen, ob die Rekurrentin/Beschwerdeführerin ein Interesse an einer Feststellung der Werte gemäss der mit den Einsprachen eingereichten "berichtigten" Bilanz geltend machen kann. Das Verwaltungsgericht hat sich im Entscheid vom 13. Februar 2020 (WBE.2019.17), Erw. 2.4., zum Feststellungsinteresse wie folgt geäussert: "In Veranlagungen sind über die Festlegung der Steuerfaktoren hinausgehende rechtskraftfähige Feststellungen ausgeschlossen. Ebenso sind -6-