Da die Veranlagung 2013 der Rekurrentin/Beschwerdeführerin für die Veranlagungen der natürlichen Person nicht bindend ist, kann diese Frage dort ohne Einschränkung geprüft werden. Insofern ist auch die vom KStA JP im Einspracheentscheid geäusserte Befürchtung, bei der natürlichen Person resultiere eine Unterbesteuerung beim Vermögen, vorliegend irrelevant. 2.3. Die Frage, ob die C. Beteiligung in der Folgeperiode 2014 erfolgswirksam aus den Aktiven der Rekurrentin/Beschwerdeführerin in das Privatvermögen von E. "überführt" wurde, ist im Rekurs- (3-RV.2018.91) bzw. Beschwerdeverfahren (3-BB.2018.7) zu prüfen.