Einsprache nur gegen die Begründung der Verfügung richtet und keine Abänderung der Steuerfaktoren, der Steuersätze, der Steuerbeträge oder der Dauer der Steuerpflicht verlangt wird oder wenn der angestrebte Entscheid keinen praktischen Nutzen einbringen kann (ANDREAS TSCHAN- NEN, in: MARIANNE KLÖTI-WEBER/DAVE SIEGRIST/DIETER WEBER, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri/Bern 2015 [Kommentar StG], § 192 N 17)." Diese Voraussetzungen gelten gleichermassen für die Kantons- und Gemeindesteuern wie auch für die direkte Bundessteuer (vgl. dazu das zitierte bestätigende Bundesgerichtsurteil).