In Ausnahmefällen kann ein schutzwürdiges Interesse auch in einer Höherveranlagung bestehen, beispielsweise, wenn dies in einer folgenden Steuerperiode zu tieferen Steuern führt oder wenn die steuerpflichtige Person dadurch ein Nach- steuer- und Hinterziehungsverfahren vermeiden kann (AGVE 2014 S. 293). Kein Rechtsschutzinteresse ist gegeben, wenn der Einsprecher eine rein abstrakte Rechtsfrage beantwortet haben will oder wenn sich die -5-