2. 2.1. Für die Anfechtung eines Entscheides ist ein Anfechtungsinteresse erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat sich mit Urteil vom 27. März 2020 ([WBE.2019.222]; bestätigt durch Bundesgerichtsurteil vom 1. Juli 2020 [2C.392/2020]) dazu wie folgt geäussert: