6. Das KStA beantragt die kostenfällige Abweisung des Rekurses und der Beschwerde. 7. Die A. GmbH hat keine Replik erstatten lassen. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das KStA JP hat die je separat erhobenen Einsprachen betreffend Kan- tons- und Gemeindesteuern 2013 (1. Juli 2012 - 31. Dezember 2013) und direkte Bundessteuer 2013 in einem gemeinsamen Entscheid behandelt und beurteilt. Dementsprechend wurde mit einer Rechtsschrift Rekurs bzw. Beschwerde erhoben.