3. 3.1. Mit Verfügung vom 13. November 2017 wurde die A. GmbH vom KStA JP für die direkte Bundessteuer 2013 (1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2013) – ebenfalls gestützt auf die Selbstdeklaration und Jahresrechnung 2012/2013 vom 9. Mai 2014 – zu einem steuerbaren Reingewinn von CHF 39'334.00 veranlagt. -3- 3.2. Gegen die Verfügung vom 13. November 2017 liess die A. GmbH mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 Einsprache erheben. Sie stellte den "Antrag 1. Der Steuerveranlagung 2012/2013 ist beiliegende berichtigte Bilanz zu Grunde zu legen." Der Reingewinn gemäss der "berichtigten Bilanz" blieb unverändert.