6. Aufgrund der Mehrzahl der Verfahrenspflichtverletzungen kommt deren Heilung im Beschwerdeverfahren nicht in Frage. Der Einspracheentscheid ist somit aufzuheben und die Angelegenheit nur nochmaligen Durchführung des Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. -9- 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 144 Abs. 2 DBG). - 10 - Das Gericht erkennt: