4. Aus dem Dispositiv des Einspracheentscheides geht nicht eindeutig hervor, wie die Einsprache betreffend die direkte Bundessteuer entschieden wurde. Das Dispositiv ist insoweit unklar, als nicht allein der Reingewinn, sondern – gestützt auf die Ausführungen im Einspracheentscheid, S. 2 oben, wo aufgrund der Deklaration eines Verlustes und ungeachtet der Würdigung der folgenden Aufrechnungen beim Reingewinn – auch das steuerbare Eigenkapital festgesetzt wurde. Ein Dispositiv betreffend die direkte Bundessteuer 2016 fehlt damit bzw. dasjenige im Einspracheentscheid ist falsch. Allein deshalb ist der Einspracheentscheid aufzuheben.