Der Einsprachewille wurde sodann von der Beschwerdeführerin durch Einlassung auf das vom KStA JP eröffnete Einspracheverfahren betreffend direkte Bundessteuer bestätigt. Insofern ist der Einspracheentscheid, soweit er die direkte Bundessteuer betrifft, nicht zu beanstanden. Jedoch wäre eine mindestens minimale Begründung zur Frage, ob überhaupt eine Einsprache vorliegt, zu verlangen. Es ist somit nachfolgend auf die weiteren formellen Fragen einzugehen.