die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 und die direkte Bundessteuer 2016. Dementsprechend ist bezüglich der direkten Bundessteuer 2016 – entgegen der Bezeichnung im Titel des Schreibens vom 8. Juni 2018 – auch von einem Einsprachewillen auszugehen. Das gleiche könnte aus der Bezeichnung "Definitive Veranlagung vom 8. Mai 2018" (dabei handelt es sich um das Datum der Veranlagung der direkten Bundessteuer; die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern datiert vom 9. Mai 2018) abgeleitet werden. Der Einsprachewille wurde sodann von der Beschwerdeführerin durch Einlassung auf das vom KStA JP eröffnete Einspracheverfahren betreffend direkte Bundessteuer bestätigt.