3.3. Die Veranlagungen 2016 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern und betreffend direkte Bundessteuer erfolgten nach Ermessen. Die Beschwerdeführerin war daher nach Art. 132 Abs. 3 DBG gehalten, die Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung mit der Einsprache nachzuweisen bzw. die unterlassene Mitwirkungshandlung nachzuholen. Indem die Beschwerdeführerin mit der Einsprache vom 8. Juni 2018 eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung 2016 mit Jahresrechnung 2016 einreichte, holte sie die unterlassene Mitwirkungshandlung nach. Die eingereichte Steuererklärung 2016 bezieht sich nach ihrer Bezeichnung (S. 1, oben rechts) ausdrücklich auf -6-