Massgebend ist eine Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles. Bleibt dennoch unklar, ob ein solcher Wille vorliegt, ist der Einsprecher unter Fristansetzung zu befragen, ob die Eingabe als Einsprache entgegenzunehmen ist. Dabei kann es aber nur darum gehen, den tatsächlich vorhandenen Willen zu erforschen. Ein Schreiben, das klar nicht als Einsprache gedacht ist, kann nicht im Nachhinein als Einsprache qualifiziert werden. In diesem Fall ist auch keine Nachfrist anzusetzen (Bundesgerichtsurteil vom 26. Januar 2016 [2C_393/2015], Erw. 3 ff.; Bundesgerichtsurteil vom 3. Juni 2008 [2C_859/2008], Erw. 2.1).