3. 3.1. Nach Art. 132 Abs. 1 DBG kann gegen die Veranlagungsverfügung innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden. Im Übrigen ist die Einsprache an keine Form gebunden. Insbesondere braucht sie auch keinen gültigen Antrag zu enthalten. Erforderlich ist nur, dass der vorbehaltlose, ausdrücklich oder sinngemäss geäusserte Einsprachewille aus der schriftlichen Eingabe hervorgeht (Bundesgerichtsurteil vom 30. Januar 2014 [2C_554/2013, 2C_555/2013], Erw. 4.1 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil vom 16. Januar 2013 [2C_80/2012], Erw. 4.3). Massgebend ist eine Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles.