Aufgrund dieser formellen Aspekte, welche einer differenzierten Betrachtung bedürfen, ist es im vorliegenden Verfahren geboten, die unbegründete Verfahrensvereinigung aufzuheben und das Beschwerdeverfahren betreffend direkte Bundessteuer 2016 vom Rekursverfahren betreffend Kantonsund Gemeindesteuern 2016 getrennt zu führen. 2.3. Vorerst ist zu prüfen, ob überhaupt eine Einsprache gegen die Veranlagung der direkten Bundessteuer vorliegt. Wird das bejaht, sind die weiteren formellen (vgl. Erw. 2.2.) und allenfalls materiellen Fragen zu prüfen. -5-