2. 2.1. Das KStA JP veranlagte die Beschwerdeführerin je mit separaten Verfügungen vom 8. Mai 2018 bzw. 9. Mai 2018 für die Direkte Bundessteuer 2016 und die Kantons- und Gemeindesteuern 2016. Gegen die Verfügungen wurde von der Rekurrentin mit Schreiben vom 8. Juni 2018 unter dem Titel "Reg.Nummer: B – Kantons- und Gemeindesteuern 2016 Definitive Veranlagung vom 8. Mai 2018" Einsprache erhoben. Dieses Schreiben wurde vom KStA JP als Einsprache gegen die Veranlagung der Kantonsund Gemeindesteuern 2016 (als "K C" registriert) und auch gegen die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2016 (als "B D" registriert) entgegengenommen. In der Folge wurden vom KStA JP die Verfahren vereinigt