4. Den Einspracheentscheid vom 31. August 2018 (Zustellung am 3. September 2018) hat die A. GmbH mit "Rekurs" (recte: Beschwerde) vom 2. Oktober 2018 an das Spezialverwaltungsgericht weitergezogen mit dem "Antrag Eine Aufrechnung als geldwerte Leistung im Gesamtbetrag von CHF 127'812.00 sei zu streichen und der steuerbare Reingewinn entsprechend zu reduzieren." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. -3- 5. Das KStA beantragt, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei der steuerbare Reingewinn um CHF 420.00 auf CHF 126'853.00 zu reduzieren.