{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2021-02-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2018-21_2021-02-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5700", "Checksum": "15852a250c734dfa4704da9cc3ed29db"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BB.2018.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 25.02.2021 3-BB.2018.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:09", "Checksum": "158503bb8e99fc636cff1dc07d456416", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 25.02.2021 3-BB.2018.21\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BB.2018.21\nP 26\n\nUrteil vom 25. Februar 2021\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nRichter Mazzocco\nRichter Schorno\nGerichtsschreiberin Bernhard\n\nBeschwerde- A._____ GmbH\nführerin\n\nGegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau,\nSektion juristische Personen, vom 31. August 2018\nbetreffend Direkte Bundessteuer 2016\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nMit Verfügung vom 8. Mai 2018 wurde die A. GmbH vom Kantonalen\nSteueramt (KStA), Sektion juristische Personen (JP), für die direkte\nBundessteuer 2016 nach Ermessen zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Reingewinn von CHF 250'000.00 veranlagt.\n\n2.\nGegen die Verfügung vom 8. Mai 2018 erhob die A. GmbH mit Schreiben\nvom 8. Juni 2018 unter Beilage der ausgefüllten Steuererklärung 2016 mit\nJahresrechnung 2016 Einsprache. Sie stellte die\n\n\"Anträge\n\n- Die Veranlagung nach Ermessen sei aufzuheben\n- Die Veranlagung sei im ordentlichen Verfahren durchzuführen\"\n\nDie Einsprache wurde gegen die \"Kantons- und Gemeindesteuern 2016\nDefinitive Veranlagung vom 8. Mai 2016\" gerichtet.\n\n3.\nMit Entscheid vom 31. August 2018 hiess das KStA JP die Einsprache teilweise gut. Der steuerbare Reingewinn wurde auf CHF 127'273.00 und das\nsteuerbare Kapital auf CHF 20'000.000 herabgesetzt. In Abweichung von\nder Selbstdeklaration wurden folgende Aufrechnungen vorgenommen:\n\nnicht nachgewiesener Mietaufwand CHF 30'420.00\nnicht nachgewiesener periodenfremder Aufwand CHF 35'755.00\nAufrechnung Fahrzeugleasing CHF 61'637.00\n\n4.\nDen Einspracheentscheid vom 31. August 2018 (Zustellung am 3. September 2018) hat die A. GmbH mit \"Rekurs\" (recte: Beschwerde) vom 2.\nOktober 2018 an das Spezialverwaltungsgericht weitergezogen mit dem\n\n\"Antrag\n\nEine Aufrechnung als geldwerte Leistung im Gesamtbetrag von\nCHF 127'812.00 sei zu streichen und der steuerbare Reingewinn entsprechend zu reduzieren.\"\n\nAuf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n-3-\n\n5.\nDas KStA beantragt, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei der\nsteuerbare Reingewinn um CHF 420.00 auf CHF 126'853.00 zu reduzieren.\n\n6.\nDie A. GmbH hat eine Replik erstattet.\n\n7.\nDas Spezialverwaltungsgericht hat die Akten des Verfahrens 3-RV.2018.\n161 in Sachen A. GmbH beigezogen.\n-4-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie vorliegende Beschwerde betrifft die direkte Bundessteuer 2016. Massgebend für die Beurteilung ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).\n\n2.\n2.1.\nDas KStA JP veranlagte die Beschwerdeführerin je mit separaten Verfügungen vom 8. Mai 2018 bzw. 9. Mai 2018 für die Direkte Bundessteuer\n2016 und die Kantons- und Gemeindesteuern 2016. Gegen die Verfügungen wurde von der Rekurrentin mit Schreiben vom 8. Juni 2018 unter dem\nTitel \"Reg.Nummer: B – Kantons- und Gemeindesteuern 2016 Definitive\nVeranlagung vom 8. Mai 2018\" Einsprache erhoben. Dieses Schreiben\nwurde vom KStA JP als Einsprache gegen die Veranlagung der Kantonsund Gemeindesteuern 2016 (als \"K C\" registriert) und auch gegen die\nVeranlagung der direkten Bundessteuer 2016 (als \"B D\" registriert) entgegengenommen. In der Folge wurden vom KStA JP die Verfahren vereinigt\nund ein einziger Einspracheentscheid betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2016 und direkte Bundessteuer 2016 gefällt.\n\n2.2.\nDas KStA JP hat im Einspracheentscheid vom 31. August 2018 keinerlei\nAusführungen zu den Gründen für die \"Verfahrensvereinigung\" gemacht.\nIm Einspracheentscheid wurde zudem keine Begründung abgegeben, weshalb das Schreiben vom 8. Juni 2018 auch als Einsprache gegen die Veranlagung der Direkten Bundessteuer 2016 entgegengenommen wurde, obwohl sich dieses Schreiben nach dem Wortlaut ausdrücklich nur auf die\nKantons- und Gemeindesteuern 2016 bezieht. Hinzu kommt, dass sich die\nBegründung und auch der Entscheid (Dispositiv) auf den Reingewinn und\nauf das steuerbare Eigenkapital beziehen, obwohl die direkte Bundessteuer keine Kapitalbesteuerung kennt.\n\nAufgrund dieser formellen Aspekte, welche einer differenzierten Betrachtung bedürfen, ist es im vorliegenden Verfahren geboten, die unbegründete\nVerfahrensvereinigung aufzuheben und das Beschwerdeverfahren betreffend direkte Bundessteuer 2016 vom Rekursverfahren betreffend Kantonsund Gemeindesteuern 2016 getrennt zu führen.\n\n2.3.\nVorerst ist zu prüfen, ob überhaupt eine Einsprache gegen die Veranlagung\nder direkten Bundessteuer vorliegt. Wird das bejaht, sind die weiteren formellen (vgl. Erw. 2.2.) und allenfalls materiellen Fragen zu prüfen.\n-5-\n\n"}