{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-02-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2017-7_2018-02-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2408", "Checksum": "016e9d8c090f44be4c91e9b09b727df7"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BB.2017.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 22.02.2018 3-BB.2017.7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ersatzbeschaffung (Art. 64 DBG) \nMit dem Ersatz eines Gasthofes durch ein Mehrfamilienhaus ändert die Gesellschaft ihren Zweck in eine Immobiliengesellschaft. 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Da die Immobilien bei einer Immobiliengesellschaft keine betriebsnotwendigen Liegenschaften darstellen, ist eine Ersatzbeschaffung nicht zulässig.\n\nAus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern,\nvom 22. Februar 2018 in Sachen L. AG (3-BB.2017.7).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1.\nDie Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft X.\nSie führte darin einen Gasthof, bis dieser niederbrannte.\nDa die Finanzierung des Neubaus eines Gasthofes nicht\nrealisierbar war, erstellte die Beschwerdeführerin auf dem Grundstück stattdessen neu ein Mehrfamilienhaus.\n2.2.\n2.2.1.\nIn der Erfolgsrechnung verbuchte die Beschwerdeführerin im\nKonto \"3695 Leistung von Versicherungen\" erfolgswirksam Zahlungen der Gebäude- und der Mobiliarversicherung von\nCHF 1'806'158.95.\n2.2.2.\nDer Buchwert der Liegenschaft von CHF 760'000.00 wurde auf\nCHF 0.00 abgeschrieben.\n2.2.3.\nPer 31. Dezember verbuchte die Beschwerdeführerin zudem\neine \"Rückstellung Neubauten\" von CHF 800'000.00 (Buchung:\n434 Spezialverwaltungsgericht 2018\n\nKonto \"3695 Leistung von Versicherungen\" an Konto \"2600 Rückstellung Neubauten\").\n(…)\n5.\n5.1.\nWie bereits erwähnt, verbuchte die Beschwerdeführerin per\n31. Dezember eine \"Rückstellung Neubauten\" von CHF 800'000.00\n(Buchung: Konto \"3695 Leistung von Versicherungen an Konto\n\"2600 Rückstellung Neubauten\"). Diese wurde durch das KStA JP\nnicht anerkannt und vollständig aufgerechnet, da eine steuerneutrale\nErsatzbeschaffung auf Liegenschaften, die einer Unternehmung nur\nals Vermögensanlage oder durch ihren Ertrag diene, ausgeschlossen\nsei.\n5.2.\nWenn Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens\nersetzt werden, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden (Art. 64\nAbs. 1 Satz 1 DBG). Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen\nGeschäftsjahr statt, so kann im Umfang der stillen Reserven eine\nRückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert\nangemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu\nverwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen (Art. 64\nAbs. 2 DBG).\n5.3.\nDie Beschwerdeführerin hat den abgebrannten Gasthof nicht\nwieder aufgebaut, sondern stattdessen ein Mehrfamilienhaus erstellt.\nDamit hat die Beschwerdeführerin ihren Zweck in eine Immobiliengesellschaft geändert. Wie das KStA JP korrekt festhält, stellen\njedoch bei einer Immobiliengesellschaft die Immobilien keine\nbetriebsnotwendigen Liegenschaften im Sinne des Ersatzbeschaffungsrechts dar (BGE vom 8. Dezember 2016 [2C_176/2016] =\nStE 2017 B 42.38 Nr. 42 = ZStP 2017 S. 83). Damit ist vorliegend\neine Ersatzbeschaffung im Sinne von Art. 64 DBG auf das neu\nerstellte Mehrfamilienhaus grundsätzlich nicht zulässig.\n2018 Steuern 435\n2018 Kausalabgaben und Enteignungen 437\n\nII. Kausalabgaben und Enteignungen\n\nA. Enteignungsrecht\n\n57 Formelle Enteignung\nDas Spezialverwaltungsgericht hat die Entschädigung im Enteignungsverfahren grundsätzlich originär, d.h. unabhängig von den vorausgegangenen Verhandlungen unter den Parteien, festzusetzen. Es ist nicht\nan die Parteibegehren gebunden.\n\nAus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, vom 21. März 2018 in Sachen Kanton Aargau\ngegen A. (4-EV.2017.17).\n\nAus den Erwägungen\n\n4.\n4.1.\nIm Enteignungsverfahren hat das SKE die Entschädigung\ngrundsätzlich originär, das heisst nicht abgeleitet von den vorgängigen Entschädigungsgesprächen zwischen den Parteien, festzusetzen.\nDas Gericht kann und darf sich daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob die vom Enteigner angebotene Entschädigung richtig ist oder\nob sie nach Massgabe der Begehren der Enteigneten angepasst werden muss.\nDie Festsetzung der angemessenen Entschädigung hat somit unabhängig von dem Angebot, welches der Kanton dem Gesuchsgegner\nursprünglich gemacht hat, zu erfolgen. Das Gericht hat dabei auch\nnicht zwingend von den vom Gesuchsteller verwendeten\nBemessungsgrundlagen auszugehen (VGE WBE.2015.12 vom 8. Juli\n2015, Erw. 4.1.).\n"}