3.3.5. Das KStA hat sich damit zu Recht auf den Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kanton Graubünden vom 10. Juni 2005 (StE 2006 B 92.3 Nr. 15) gestützt, wonach dann strenge Anforderungen an den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit eines Aufwandes zu stellen sind, wenn internationale Rechtsbeziehungen in Frage stehen. Wenn sich die Verhältnisse des ausländischen Leistungsempfängers der Kontrolle durch die inländischen Steuerbehörden entziehen, darf ein Nachweis darüber verlangt werden, dass die Zahlungen dem Empfänger tatsächlich zugeflossen sind.