Dubai, bezahltes Personal ausgeführt. Zudem wird angegeben, dass von Drittgesellschaften angestelltes Personal die Vermittlungstätigkeit ausübe. Insofern ist die M. Ltd. gar nicht in der Lage, eine mit Provisionen abzugeltende Vermittlungstätigkeit auszuüben. Den Leistungen an die M. Ltd. steht somit keine entgeltliche Gegenleistung zu Gunsten der Beschwerdeführerin gegenüber. Ein entsprechender Aufwand kann sich somit nicht auf die Vereinbarung vom 2. März 2004 abstützen. Auch insofern ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 2009 Bundessteuern 327