{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-10-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2008-10_2009-10-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3231", "Checksum": "28b8e6ca3159764f65425b0040730120"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BB.2008.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 22.10.2009 3-BB.2008.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewinnsteuer; Zahlung einer Provision ins Ausland (Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG)\n- An den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit von ins Ausland bezahlten Vermittlungsprovisionen sind hohe Anforderungen zu stellen. 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Der Nachweis einer Zahlung genügt nicht, um zu beweisen,\ndass eine Mäklertätigkeit vorliegt.\n\n22. Oktober 2009 in Sachen D. AG, 3-BB.2008.10.\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1.\nDie Beschwerdeführerin deklarierte mit der Steuererklärung\n2004 einen für die Direkte Bundessteuer 2004 massgeblichen Reingewinn von CHF 18'155.00. Dabei wurden gestützt auf die Vereinbarung zwischen der M. Ltd., Nassau, und der Beschwerdeführerin\nvom 2. März 2004 geleistete Provisionszahlungen von\nCHF 45'800.00 (Vermittlungsprovisionen) als Aufwand verbucht.\n(…)\n3.3.\n3.3.1.\nEs ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im\nJahr 2004 Zahlungen von CHF 45'800.00 an die M. Ltd. mit Sitz auf\nden Bahamas geleistet hat. Die entsprechenden Belastungen sind mit\nAuszügen des CHF-Geschäftskontos bei der A.bank ausgewiesen.\nDie Überweisungen erfolgten dabei auf das Konto der M. Ltd. bei\nder V.bank in Vaduz.\n326 Steuerrekursgericht 2009\n\n3.3.2.\nDie Beschwerdeführerin stützt sich bei der Verpflichtung zur\nBezahlung von Provisionen auf eine vertragliche Grundlage. Nach\nden Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeergänzung vom 10. Juli 2008 und dem der Replik angefügten \"Memorandum\" kommen dabei ein im Jahr 2003 abgeschlossener Geschäftsbe-\nsorgungs-/Vermittlungsvertrag sowie der zwischen der M. Ltd. und\nder Beschwerdeführerin abgeschlossene Geschäftsbesorgungs- bzw.\nUnterstützungsvertrag (\"Agency/Assistance Agreement\") vom\n2. März 2004 (mit Anhang 1 über die Höhe der Vermittlungsprovisionen) in Frage. Ein Zusammenarbeitsvertrag aus dem Jahr 2003\nwurde von der Beschwerdeführerin nicht eingereicht. Die Provisionszahlungen lassen sich daher nur auf die Vereinbarung vom\n2. März 2004 abstützen.\n3.3.3.\nVorab ist festzustellen, dass sich die Zahlung von\nCHF 10'000.00 gemäss Rechnung der M. Ltd. vom 1. Juli 2004 für\n\"Geschäfte 2003\" nicht auf die Vereinbarung vom 2. März 2004 beziehen kann. Insofern ist keine Verpflichtung zu einer Bezahlung von\nVermittlungsprovisionen nachgewiesen. In diesem Umfang ist die\nBeschwerde ohne Weiteres abzuweisen.\n3.3.4.\nDas KStA hat in seiner Vernehmlassung zu Recht ausgeführt,\ndass sich dem Jahresabschluss 2004 der M. Ltd. keine Personalaufwendungen entnehmen lassen. Mit dem Memorandum zur Replik der\nBeschwerdeführerin wird bestätigt, dass die M. Ltd. kein eigenes\nPersonal beschäftigt. Die Vermittlung der Einkaufsmöglichkeiten\nwird angeblich durch von der C. Ltd., Dubai, bezahltes Personal ausgeführt. Zudem wird angegeben, dass von Drittgesellschaften angestelltes Personal die Vermittlungstätigkeit ausübe. Insofern ist die M.\nLtd. gar nicht in der Lage, eine mit Provisionen abzugeltende\nVermittlungstätigkeit auszuüben. Den Leistungen an die M. Ltd.\nsteht somit keine entgeltliche Gegenleistung zu Gunsten der Beschwerdeführerin gegenüber. Ein entsprechender Aufwand kann sich\nsomit nicht auf die Vereinbarung vom 2. März 2004 abstützen. Auch\ninsofern ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.\n2009 Bundessteuern 327\n\n3.3.5.\nDas KStA hat sich damit zu Recht auf den Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kanton Graubünden vom 10. Juni 2005\n(StE 2006 B 92.3 Nr. 15) gestützt, wonach dann strenge Anforderungen an den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit eines\nAufwandes zu stellen sind, wenn internationale Rechtsbeziehungen\nin Frage stehen. Wenn sich die Verhältnisse des ausländischen Leistungsempfängers der Kontrolle durch die inländischen Steuerbehörden entziehen, darf ein Nachweis darüber verlangt werden, dass die\nZahlungen dem Empfänger tatsächlich zugeflossen sind. Vorliegend\nkann mit der Argumentation der Vorinstanz im Einspracheentscheid\nund der Vernehmlassung nicht ausgeschlossen werden, dass der für\ndie M. Ltd. zeichnende S.G. auch an der Beschwerdeführerin beteiligt ist. In Anwendung der Grundsätze des oben zitierten Urteils des\nVerwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden sind an den Nachweis die dort genannten strengen Anforderungen zu stellen. Dieser\nNachweis ist nicht gelungen. Auch deshalb ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n73 Gewinnsteuer; Steuer-/Handelsbilanz (Art. 62 Abs. 4 DBG)\n- Abweichen der Steuerbilanz von der Handelsbilanz bei der Auflösung von nicht mehr geschäftsmässig begründeten Rückstellungen\nauf Beteiligungen\n\n26. März 2009 in Sachen S. AG, 3-BB.2007.2.\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1.\nDie S. AG hält verschiedene Beteiligungen, so auch Beteiligungen an der K. AG und der O. GmbH. Mit der Steuererklärung für\ndas Steuerjahr 2004 deklarierte die S. AG einen Reingewinn von\nCHF 2'217'362.00. In diesem Betrag wurde unter der Rubrik \"Der\nErfolgsrechnung belastete und nicht begründete Rückstellungen und\n"}