62 Abs. 4 DBG. Wird wie im vorliegenden Fall die fehlende Begründetheit der Abschreibung bzw. einer Wertberichtigung angezeigt, muss die Steuerbehörde eine Überprüfung vornehmen. Es ist nicht Sache des Steuerrekursgerichtes, erstinstanzlich über die Angemessenheit der Aufwertung und die periodengerechte Zurechnung zu entscheiden. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Landwirtschaftliche Rekurskommission 2009 Direktzahlungen 333 I. Direktzahlungen