Das KStA hätte in Anwendung von Art. 62 Abs. 4 DBG und in Berücksichtigung der mit Kreisschreiben Nr. 9 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 9. Juli 1998 (Auswirkungen des Bundesgesetzes über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 auf die Steuerermässigung auf Beteiligungserträgen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Ziff. 2.5.2.) aufgestellten Kriterien die Zulässigkeit und die Angemessenheit der mit der Steuererklärung im Jahr 2004 deklarierten Aufwertungen auf Beteiligungen sowie die Einhaltung des Periodizitätsprinzips prüfen müssen. Zwar besteht keine Deklarationspflicht der Steuerpflichtigen für vorzunehmende Korrekturen nach Art. 62 Abs. 4 DBG.