wertungsfall weder ein Gewinn realisiert worden noch eine Buchung vorzunehmen (M. Greter, a.a.O., S. 238 und S. 240; Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, a.a.O., Art. 62 DBG N 30). 5.3.3. Nach dem Gesagten wurde die Einsprache unter alleinigem Verweis auf das Massgeblichkeitsprinzip und die fehlende Verbuchung in der Handelsbilanz zu Unrecht abgewiesen. 6. Das KStA hätte in Anwendung von Art.