Grundsätzlich gelten aber stille Reserven, die sich auf einer abgeschriebenen oder wertberichtigten Beteiligung von mehr als 20 % als Folge eines Wertzuwachses bilden, bis zum Umfang der früheren Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen als realisiert. Bei Art. 62 Abs. 4 DBG handelt es sich damit zweifellos um eine steuerliche Korrekturvorschrift. Art. 62 Abs. 4 DBG stellt gerade einen (systemwidrigen) Einbruch in das Realisationsprinzip und das Massgeblichkeitsprinzip dar. Handelsrechtlich ist im Zwangsauf- 330 Steuerrekursgericht 2009