DBG wird - beim Vorliegen der Voraussetzungen - eine (steuerliche) Zwangsaufwertung statuiert (M. Greter, Der Beteiligungsabzug im harmonisierten Gewinnsteuerrecht, Diss. Zürich 2000, S. 233), auch wenn gegen den Willen der Steuerpflichtigen lediglich Tatbestände korrigiert werden sollten, welche einer Steuerumgehung nahekommen (Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. Auflage, Basel 2008, Art. 62 DBG N 24). Grundsätzlich gelten aber stille Reserven, die sich auf einer abgeschriebenen oder wertberichtigten Beteiligung von mehr als 20 % als Folge eines Wertzuwachses bilden, bis zum Umfang der früheren Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen als realisiert.