eine Korrektur der handelsrechtskonformen Beteiligungswerte erforderlich machte. Die Beschwerdeführerin sieht eine solche steuerliche Korrekturvorschrift in Art. 62 Abs. 4 DBG, wonach nicht mehr begründete Wertberichtigungen sowie Abschreibungen auf den Gestehungskosten von qualifizierten Beteiligungen von mindestens 20 % dem steuerbaren Reingewinn zuzurechen seien. 5.3.2. Mit Art. 62 Abs. 4 DBG wird - beim Vorliegen der Voraussetzungen - eine (steuerliche) Zwangsaufwertung statuiert (M. Greter, Der Beteiligungsabzug im harmonisierten Gewinnsteuerrecht, Diss.