damit davon aus, dass die vorgenommenen Wertberichtigungen noch angemessen und nicht zu korrigieren waren. Die Revisionsstelle beanstandete die Beteiligungswerte aus handelsrechtlicher Sicht nicht. Die zur vorfrageweisen Prüfung verpflichtete Steuerbehörde hat in Bezug auf die Bewertung der Beteiligungen ebenfalls keine Handelsrechtswidrigkeit festgestellt. Damit ist die Beschwerdeführerin an die Handelsbilanz und die dort festgeschriebenen Buchwerte gebunden. Eine Realisation hätte im Rahmen des Realisationsprinzips und der Massgeblichkeit der Handelsbilanz nicht erzwungen werden können. 5.3. 5.3.1. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob eine steuerrechtliche Vorschrift