Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. (…) 5.2. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Aufwertung der Beteiligungen mit der damit verbundenen Erhöhung der versteuerten stillen Reserven in der Handelsbilanz für das vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 dauernde Geschäftsjahr nicht verbucht hat. Dazu bestand handelsrechtlich keine Grundlage (insbesondere keine Situation, die die Beschwerdeführerin gemäss Art. 655a, 667 oder 670 OR zu einer Aufwertung hätte veranlassen können). Sie ging 2009 Bundessteuern 329