Trotz der Erhöhung des Reingewinnes resultiert daraus keine Erhöhung der direkten Bundessteuer, da der Beteiligungsabzug so oder anders über 100 % liegt. Dennoch ist die Beschwerdeführerin beschwert, da die Festlegung der versteuerten stillen Reserven Einfluss auf einen (zukünftigen) steuerbaren Reingewinn haben kann, falls der Beteiligungsabzug auf unter 100 % sinken sollte. Ein schutzwürdiges Interesse als Voraussetzung der Beschwerdelegitimation ist daher gegeben (vgl. VGE vom 4. März 2004 in Sachen E. AG [BE.2002.00294]). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.