Die Vorinstanz hat diese Aufwertungen als nicht zulässig erachtet und die Beschwerdeführerin mit einem Reingewinn von CHF 1'734'603.00 veranlagt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Veranlagung mit einem Reingewinn von CHF 2'217'362.00 und die Erhöhung der versteuerten stillen Reserven auf den Beteiligungen K. AG und O. GmbH gemäss Deklaration mit der Steuererklärung 2004. 3. Die Beschwerdeführerin beantragt die Erhöhung des steuerlichen Reingewinnes, was zu einer Erhöhung der direkten Bundessteuer führen müsste. Trotz der Erhöhung des Reingewinnes resultiert daraus keine Erhöhung der direkten Bundessteuer, da der Beteiligungsabzug so oder anders über 100 % liegt.