Wenn sich die Verhältnisse des ausländischen Leistungsempfängers der Kontrolle durch die inländischen Steuerbehörden entziehen, darf ein Nachweis darüber verlangt werden, dass die Zahlungen dem Empfänger tatsächlich zugeflossen sind. Vorliegend kann mit der Argumentation der Vorinstanz im Einspracheentscheid und der Vernehmlassung nicht ausgeschlossen werden, dass der für die M. Ltd. zeichnende S.G. auch an der Beschwerdeführerin beteiligt ist. In Anwendung der Grundsätze des oben zitierten Urteils des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden sind an den Nachweis die dort genannten strengen Anforderungen zu stellen. Dieser Nachweis ist nicht gelungen.