{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-03-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2007-2_2009-03-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3232", "Checksum": "28d06d69f907c038bf32d32f4f9a21f8"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BB.2007.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 26.03.2009 3-BB.2007.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewinnsteuer; Steuer-/Handelsbilanz (Art. 62 Abs. 4 DBG)\n- Abweichen der Steuerbilanz von der Handelsbilanz bei der Auflösung von nicht mehr geschäftsmässig begründeten Rückstellungen auf Beteiligungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:39", "Checksum": "863098dc49ab3ae6f6e9095e8ccc73f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 26.03.2009 3-BB.2007.2\nRegeste:\nGewinnsteuer; Steuer-/Handelsbilanz (Art. 62 Abs. 4 DBG)\n- Abweichen der Steuerbilanz von der Handelsbilanz bei der Auflösung von nicht mehr geschäftsmässig begründeten Rückstellungen auf Beteiligungen\n\n2009 Bundessteuern 327\n\n3.3.5.\nDas KStA hat sich damit zu Recht auf den Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kanton Graubünden vom 10. Juni 2005\n(StE 2006 B 92.3 Nr. 15) gestützt, wonach dann strenge Anforderungen an den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit eines\nAufwandes zu stellen sind, wenn internationale Rechtsbeziehungen\nin Frage stehen. Wenn sich die Verhältnisse des ausländischen Leistungsempfängers der Kontrolle durch die inländischen Steuerbehörden entziehen, darf ein Nachweis darüber verlangt werden, dass die\nZahlungen dem Empfänger tatsächlich zugeflossen sind. Vorliegend\nkann mit der Argumentation der Vorinstanz im Einspracheentscheid\nund der Vernehmlassung nicht ausgeschlossen werden, dass der für\ndie M. Ltd. zeichnende S.G. auch an der Beschwerdeführerin beteiligt ist. In Anwendung der Grundsätze des oben zitierten Urteils des\nVerwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden sind an den Nachweis die dort genannten strengen Anforderungen zu stellen. Dieser\nNachweis ist nicht gelungen. Auch deshalb ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n73 Gewinnsteuer; Steuer-/Handelsbilanz (Art. 62 Abs. 4 DBG)\n- Abweichen der Steuerbilanz von der Handelsbilanz bei der Auflösung von nicht mehr geschäftsmässig begründeten Rückstellungen\nauf Beteiligungen\n\n26. März 2009 in Sachen S. AG, 3-BB.2007.2.\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1.\nDie S. AG hält verschiedene Beteiligungen, so auch Beteiligungen an der K. AG und der O. GmbH. Mit der Steuererklärung für\ndas Steuerjahr 2004 deklarierte die S. AG einen Reingewinn von\nCHF 2'217'362.00. In diesem Betrag wurde unter der Rubrik \"Der\nErfolgsrechnung belastete und nicht begründete Rückstellungen und\n328 Steuerrekursgericht 2009\n\nAbschreibungen inkl. Wegfall der geschäftsmässigen Begründetheit\nvon Rückstellungen\" eine Veränderung von CHF 482'759.00 deklariert. Dabei handelt es sich um Aufwertungen der Beteiligungen an\nder K. AG von CHF 390'000.00 und der O. GmbH von\nCHF 92'759.00. In der Handelsbilanz des Geschäftsjahres 2004\nwurden die Aufwertungen jedoch nicht verbucht.\n2.2.\nDie Vorinstanz hat diese Aufwertungen als nicht zulässig erachtet und die Beschwerdeführerin mit einem Reingewinn von\nCHF 1'734'603.00 veranlagt. Die Beschwerdeführerin beantragt die\nVeranlagung mit einem Reingewinn von CHF 2'217'362.00 und die\nErhöhung der versteuerten stillen Reserven auf den Beteiligungen\nK. AG und O. GmbH gemäss Deklaration mit der Steuererklärung\n2004.\n3.\nDie Beschwerdeführerin beantragt die Erhöhung des steuerlichen Reingewinnes, was zu einer Erhöhung der direkten Bundessteuer führen müsste. Trotz der Erhöhung des Reingewinnes resultiert daraus keine Erhöhung der direkten Bundessteuer, da der\nBeteiligungsabzug so oder anders über 100 % liegt. Dennoch ist die\nBeschwerdeführerin beschwert, da die Festlegung der versteuerten\nstillen Reserven Einfluss auf einen (zukünftigen) steuerbaren Reingewinn haben kann, falls der Beteiligungsabzug auf unter 100 %\nsinken sollte. Ein schutzwürdiges Interesse als Voraussetzung der\nBeschwerdelegitimation ist daher gegeben (vgl. VGE vom 4. März\n2004 in Sachen E. AG [BE.2002.00294]). Auf die Beschwerde ist\nsomit einzutreten.\n(…)\n5.2.\nEs ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Aufwertung\nder Beteiligungen mit der damit verbundenen Erhöhung der versteuerten stillen Reserven in der Handelsbilanz für das vom 1. Januar\nbis 31. Dezember 2004 dauernde Geschäftsjahr nicht verbucht hat.\nDazu bestand handelsrechtlich keine Grundlage (insbesondere keine\nSituation, die die Beschwerdeführerin gemäss Art. 655a, 667 oder\n670 OR zu einer Aufwertung hätte veranlassen können). Sie ging\n2009 Bundessteuern 329\n\n"}