Dies setzt aber eben voraus, dass dem einmal festgestellten und in Rechtskraft erwachsenen Wert Beständigkeit in dem Sinn zukommt, dass nur "echte" Veränderungen zur seiner Überprüfung führen (vgl. Erw. 3.2.2.). Denn wenn dies nicht gegeben wäre, fragt es sich auch, wie es sich verhalten würde, wenn im Zuge einer Neuschätzung der Gebäudeversicherungswert nach unten korrigiert würde, aber z.B. die Anschlussgebühren bereits aufgrund des alten Wertes errechnet und bezogen wurden. Personalrekursgericht 2002 Nichtwiederwahl 573 I. Nichtwiederwahl