rungswertes wieder zumindest als Begehren um eine Neuschätzung aufgefasst werden müsste. 3.5. Neben und durch diese gesetzessystematischen Probleme würden sich wie angetönt auch weitere erhebliche Probleme in der Praxis ergeben. So würde der aus der Schätzung resultierende Gebäudeversicherungswert erheblich relativiert, d.h. er wäre eine Grösse, welcher nur noch bedingt zeitliche Beständigkeit hätte und immer wieder in Zweifel gezogen werden könnte. Dies ergäbe erhebliche Folgen für weitere, davon abhängige Verfahren (vgl. auch ...).