Denn die Versicherungswertanpassung aufgrund der Baukostenentwicklung soll nach ausdrücklichem Wortlaut "ohne neue Schätzung" Platz greifen. Indes liesse sich ein Rechtsmittel bei einem vorbehaltlosen Anspruch auf eine Neuschätzung nicht mehr auf die teuerungsbedingte Wertveränderung beschränken, weil die Rüge des "falschen" Versiche- 2002 Neuschätzung des Versicherungswertes 569