Es fragt sich dann, zu welchem Zweck die Rekursfrist in § 27 GebVG überhaupt statuiert wurde. Auch stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Gebäudeversicherungswert überhaupt noch in formelle Rechtskraft erwachsen kann, wenn er jederzeit überprüft werden kann, was angesichts der zahlreichen daran anknüpfenden Folgen unhaltbar wäre (vgl. Erw. 3.5). 3.4.2. Des Weiteren würde von der Systematik her auch das Verfahren nach § 24 Abs. 2 GebVG obsolet erklärt. Denn die Versicherungswertanpassung aufgrund der Baukostenentwicklung soll nach ausdrücklichem Wortlaut "ohne neue Schätzung" Platz greifen.