In der Systematik des GebVG würde die 20-tägige Rekursfrist gemäss § 27 GebVG für eine zweite Schätzung durch die Oberschätzungsbehörde keinen Sinn mehr machen. Jedes verspätete Rechtsmittel müsste dann zumindest als Begehren für eine Neuschätzung gelten, so dass der Versicherungswert unter diesen Umständen jedenfalls materiell geprüft werden müsste. Es fragt sich dann, zu welchem Zweck die Rekursfrist in § 27 GebVG überhaupt statuiert wurde.