gerechtfertigt. Dies geschieht auch und am naheliegendsten auf Initiative des Gebäudeeigentümers. Ebenso klar ist der Fall, wenn seit der letzten Schätzung viel Zeit verstrichen ist (§ 24 Abs. 1 lit. d GebVG). Das AVA geht hierfür von einem Revisionsintervall von 15 Jahren aus (telefonische Auskunft A. B., Leiter der Abteilung Gebäudeversicherung, vom 20. März 2002). Auch hier ist eine Neuschätzung ohne weiteres gerechtfertigt. Vorliegend sind diese Voraussetzungen jedoch nicht gegeben. 3.3. Untersucht man die Regelung von § 24 Abs. 1 lit. b GebVG genauer