2002 Neuschätzung des Versicherungswertes 567 II. Neuschätzung des Versicherungswertes 136 Gebäudeversicherung. Neuschätzung auf Verlangen des Gebäudeeigen- tümers (§ 24 Abs. 1 lit. b GebVG) - Voraussetzungen für eine Neuschätzung (Erw. 3.2.2.) - Es gibt keinen unbedingten Anspruch auf Neuschätzung (Erw. 3.3. ff.) Aus einem Entscheid der Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgesetz vom 23. Mai 2002 in Sachen Ehegatten B. gegen AVA. Aus den Erwägungen 3.2.1. Abschliessend bleibt noch zu prüfen, ob die Beschwerde- führer auf ihr Verlangen aufgrund § 24 Abs. 1 lit. b GebVG einen vorbehaltlosen Anspruch auf eine Neuschätzung durch das AVA ha- ben, was im Ergebnis auch auf eine Wiedererwägung herauslaufen würde. Gemäss dieser Bestimmung könnte der Eindruck entstehen, dass auf blosses Verlangen des Gebäudeeigentümers jeweils eine Neuschätzung durchzuführen wäre. Aus dem Wortlaut ist nicht er- sichtlich, ob der Gebäudeeigentümer beim Stellen des Begehrens für eine Neuschätzung zu irgendeiner Begründung des Antrages ver- pflichtet ist bzw. irgendeine sonstige Voraussetzung erfüllen muss. (...). 3.2.2. Auch die GebVV hilft zur Auslegung von § 24 Abs. 1 lit. b GebVG nicht weiter. Immerhin wird aus § 12 Abs. 3 GebVV deutlich, dass als Ziel im Vordergrund steht, dass der tatsächliche Wert und die Schätzung nicht zu weit auseinander klaffen. Immer wenn ein Auseinanderklaffen des tatsächlichen und des geschätzten Wertes im Raum steht - z. B. durch eine Wertveränderung des Gebäudes, sei dies ein Umbau, eine Erweiterung oder eine Renovation - ist eine Neuschätzung sachlich ohne weiteres 568 Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgese... 2002 gerechtfertigt. Dies geschieht auch und am naheliegendsten auf Initiative des Gebäudeeigentümers. Ebenso klar ist der Fall, wenn seit der letzten Schätzung viel Zeit verstrichen ist (§ 24 Abs. 1 lit. d GebVG). Das AVA geht hierfür von einem Revisionsintervall von 15 Jahren aus (telefonische Aus- kunft A. B., Leiter der Abteilung Gebäudeversicherung, vom 20. März 2002). Auch hier ist eine Neuschätzung ohne weiteres gerechtfertigt. Vorliegend sind diese Voraussetzungen jedoch nicht gegeben. 3.3. Untersucht man die Regelung von § 24 Abs. 1 lit. b GebVG genauer, so ist ersichtlich, dass es nicht Meinung des Gesetzgebers sein konnte, dass jeder Gebäudeeigentümer beliebig sein Gebäude neu schätzen lassen kann. Denn bei einem vorbehaltlosen Anspruch auf Neuschätzung ergäben sich einerseits aus der Systematik des Gesetzes sowie andererseits aus der Praxis verschiedene Problem- fälle, welche allesamt dagegen sprechen. 3.4.1. In der Systematik des GebVG würde die 20-tägige Re- kursfrist gemäss § 27 GebVG für eine zweite Schätzung durch die Oberschätzungsbehörde keinen Sinn mehr machen. Jedes verspätete Rechtsmittel müsste dann zumindest als Begehren für eine Neuschät- zung gelten, so dass der Versicherungswert unter diesen Umständen jedenfalls materiell geprüft werden müsste. Es fragt sich dann, zu welchem Zweck die Rekursfrist in § 27 GebVG überhaupt statuiert wurde. Auch stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Gebäudeversicherungswert überhaupt noch in formelle Rechtskraft erwachsen kann, wenn er jederzeit überprüft werden kann, was ange- sichts der zahlreichen daran anknüpfenden Folgen unhaltbar wäre (vgl. Erw. 3.5). 3.4.2. Des Weiteren würde von der Systematik her auch das Verfahren nach § 24 Abs. 2 GebVG obsolet erklärt. Denn die Versi- cherungswertanpassung aufgrund der Baukostenentwicklung soll nach ausdrücklichem Wortlaut "ohne neue Schätzung" Platz greifen. Indes liesse sich ein Rechtsmittel bei einem vorbehaltlosen Anspruch auf eine Neuschätzung nicht mehr auf die teuerungsbedingte Wert- veränderung beschränken, weil die Rüge des "falschen" Versiche- 2002 Neuschätzung des Versicherungswertes 569 rungswertes wieder zumindest als Begehren um eine Neuschätzung aufgefasst werden müsste. 3.5. Neben und durch diese gesetzessystematischen Probleme würden sich wie angetönt auch weitere erhebliche Probleme in der Praxis ergeben. So würde der aus der Schätzung resultierende Ge- bäudeversicherungswert erheblich relativiert, d.h. er wäre eine Grös- se, welcher nur noch bedingt zeitliche Beständigkeit hätte und immer wieder in Zweifel gezogen werden könnte. Dies ergäbe erhebliche Folgen für weitere, davon abhängige Verfahren (vgl. auch ...). So werden zum Beispiel in vielen Gemeinde die Erschliessungsabgaben sowie der Steuerwert des Gebäudes aufgrund des Gebäudeversiche- rungswertes ermittelt. Dies setzt aber eben voraus, dass dem einmal festgestellten und in Rechtskraft erwachsenen Wert Beständigkeit in dem Sinn zukommt, dass nur "echte" Veränderungen zur seiner Überprüfung führen (vgl. Erw. 3.2.2.). Denn wenn dies nicht gege- ben wäre, fragt es sich auch, wie es sich verhalten würde, wenn im Zuge einer Neuschätzung der Gebäudeversicherungswert nach unten korrigiert würde, aber z.B. die Anschlussgebühren bereits aufgrund des alten Wertes errechnet und bezogen wurden. Personalrekursgericht 2002 Nichtwiederwahl 573 I. Nichtwiederwahl 137 Nichtwiederwahl. - Ein Antrag auf Entschädigung ist im Antrag auf Wiederwahl nicht mitenthalten. Ebenso wenig lässt sich das Begehren um Feststellung eines Anspruchs auf Wiederwahl als Antrag auf Feststellung der Wi- derrechtlichkeit einer Nichtwiederwahl interpretieren (Erw. I/2/c/bb). - Das Personalrekursgericht kann grundsätzlich weder eine Wieder- wahl anordnen noch die Vorinstanz anweisen, eine Wiederwahl oder Wiedereinstellung vorzunehmen. Frage offen gelassen, ob bei Nich- tigkeit einer Verfügung von diesem Grundsatz abzuweichen wäre (Erw. I/2/c/cc). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 23. September 2002 in Sachen F. gegen die Verfügung der Berufsschule L. vom 9. April 2002 (BE.2002.50002). Aus den Erwägungen I. 2. c) aa) Gemäss der Rechtsprechung des Personalrekursge- richts ist es ihm grundsätzlich versagt, Nichtwiederwahl- oder Ent- lassungsverfügungen aufzuheben und die Wiederwahl bzw. Wieder- einstellung anzuordnen. Ebenso wenig kann das Personalrekursge- richt eine Rückweisung an die Vorinstanz im Sinne von § 58 VRPG mit der Anweisung versehen, es sei eine Wiederwahl bzw. Wieder- einstellung vorzunehmen, da ihm selber – wie gesehen – diese Be- fugnis nicht zusteht. Auf entsprechende Begehren darf folglich nicht eingetreten werden. Zulässig sind demgegenüber die Anträge auf Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Nichtwiederwahl bzw. einer Entlassung sowie auf Zusprechung einer Entschädigung analog § 12 PersG (AGVE 2001, S. 522 ff.).