Die Kosten für die Nachrüstung sind daher von der Eigentümerin selber zu tragen. Anzumerken ist, dass diese ja auch dann die Kosten hätte übernehmen müssen, wenn sie bei einer späteren Generalrevision oder im Zuge einer Erweiterung der Anlage von der AGVA zur Nachrüstung verpflichtet worden wäre. Personalrekursgericht 2004 Besoldung 387 I. Besoldung