5.2.3. Gemäss § 100 Abs. 2 der Brandschutzverordnung (BSV; SAR 585.111) vom 6. August 1997, in Kraft seit 1. Januar 1998, sind Sprinkleranlagen, wo es die Betriebssicherheit erfordert, auf Störungen in der Löschwasserversorgung zu überwachen. Die Nachrüstung alter Anlagen an diese Regelung wird gemäss H. B. erst bei einem grösseren Umbau verlangt. Besitzer alter Anlagen können ihren Besitzstand wahren (...). Entscheidendes Kriterium für die Pflicht zum Einbau von Schieberüberwachern ist laut X. die Erweiterung einer Anlage (...). Demgegenüber wird die Nachrüstung im Kanton Zürich nach Angabe von H. M. bereits heute verlangt (...).